Satzung vom 26. April 1974 in der Fassung vom 4. November 2021 __________________________________________________________________________________________

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Haus- und Grundbesitzerverein Emmendingen mit dem Sitz in Emmendingen, im folgenden Verein genannt, ist die
Vereinigung der Haus- und Grundeigentümer. Er führt den Namen: HAUS-UND GRUNDBESITZERVEREIN
EMMENDINGEN. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Badischer Haus- und Grundeigentümervereine in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Emmendingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentums. Insbesondere obliegt es ihm,
seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; der Verein darf jedoch als Nebenzweck einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum besitzen, solches Eigentum verwalten oder über ähnliches Recht, z.B. Erbbau- oder
Nießbrauchsrecht, verfügen. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können auch alle Beteiligten die
Mitgliedschaft gemeinsam erwerben. Ordentliche Mitglieder können auch Personen oder Personenvereinigungen werden, die Haus-,
Wohnungs- oder Grundeigentum oder grundstücksgleiche Rechte erwerben wollen.
Personen, die sich im Haus- und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Bezahlung des Mitgliedbeitrages befreit.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Rückgabe der
Mitgliedskarte zulässig. Er ist dem Verein bis zum 1. Oktober schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft vorzusetzen.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhören des Beirates bei
Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen
wichtigen‚ Gründen. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen.
Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
d) mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits
entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den
Tod Bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.


§ 4
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt
a) die Einrichtungen des Vereins zu benützen
b) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) die gemeinschaftlichen Interessen des Haus- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern.
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
c) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich
zu bezahlen.

 

§ 6
Beiträge/Aufnahmegebühr

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist zu Beginn jeden Jahres im voraus fällig.
2. Im Jahr des Beitritts ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages fällig; durch die Zahlung dieser Aufnahmegebühr
ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr abgegolten.
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird erstmals ab Beginn des Jahres geschuldet, das auf das Jahr
folgt, in dem der Vereinsbeitritt sattfand.

 

§ 7
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal am Sitz des
Vereins zu einer Hauptversammlung zusammen, die innerhalb der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres
stattfinden soll. Dazu sind die Mitglieder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Badischen Zeitung
einzuladen. Eine Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und Abberufung des Vereinsvorstandes sowie der Mitglieder des Beirats.
b) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes.
c) Verabschiedung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Satzungsänderung
3. Darüberhinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand zur Beratung bedeutsamer Fragen des Hauseigentums und
der Organisation einberufen werden, sowie auch der Beirat.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
Eine Ausnahme gilt bei Satzungsänderungen, siehe §13.
5. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 20 Mitglieder durch Stimmzettel.
6. Bei Wahlen erfolgt, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl
zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahl bedachten Bewerbern. Ergibt die Stimmzahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen
den beiden Bewerbern das Los.
7. Zur Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Beirates ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden je nach Bedarf einberufen. Diese sind einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Rechte und Pflichten einer ordentlichen
Versammlung. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 10
Der Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Geschäftsführer und einem
Rechner. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, die Gewählten bleiben bis zur
Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Ämter des Vereinsvorsitzenden und des Stellvertreters sind Ehrenämter. Der Geschäftsführer und
der Rechner erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, diese wird vom
Vorstand und Beirat festgesetzt.
2. Scheidet ein Mitgliede des Vorstandes vorzeitig in folge Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Vereins ergänzen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben und
Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt und die zu ihrer Wirksamkeit von
dem Beirat genehmigt werden muss.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vereinsvorsitzende.
5. Zur Vertretung des Vereins sind die‚ Vorstandsmitglieder jeweils alleine berechtigt.
6. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden von dem Geschäftsführer einberufen und von dem
Vereinsvorsitzenden geleitet. Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
7. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden zu
unterschreiben sind.

 

§ 11
Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Beiratsmitglied infolge Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, kann der Vorstand den Beirat bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Wahl eines Beiratsmitgliedes ergänzen.
4. Der Beirat wird von dem Vorstand nach Bedarf einberufen. Er berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner
Aufgaben und genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 12
Kassenprüfung

1. Die Geschäftsbücher samt Belegen, sowie der Jahresabschluss des Vereins sind alljährlich einmal von zwei
Kassenprüfern am Sitz des Vereins zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der gewählten Kassenprüfer
beträgt 3 Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer infolge Tod oder Amtsniederlegung
vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer bestimmen.

 

§ 13
Satzungsänderung

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Ein Antrag auf Satzungsänderung ist vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er von mindestens 20 Mitgliedern
schriftlich beim Vorstand eingereicht wird.

 

§ 14
Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden dein Schiedsgericht gebildet werden,
welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt
e inen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.


§ 15
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins in einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss erfordert bei Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder sowie eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Stimmenmehrheit die
Auflösung beschließen kann.

 

§ 16
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben,
ist Emmendingen.